Von Bienli und Blüemli

Von: Christine Flitner

Der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft beginnt zum Zeitpunkt der Befruchtung (Empfängnis), so das Bundesgericht in einem Urteil.

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Das Bundesgericht hat neu in einem Urteil festgehalten, dass der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft mit dem Zeitpunkt der Befruchtung (Empfängnis) beginnt und nicht erst mit dem Zeitpunkt der Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebärmutter. Zu beurteilen war der Fall einer Arbeitnehmerin, die per 31. März 2011 gekündigt worden war, aber noch vor Ablauf der Kündigungsfrist («vor Mitternacht des 31. März») ein Kind empfangen hatte. Damit wurde der Kündigungsschutz nach Art. 336c Abs. 1 lit. c OR ausgelöst.

Das Bundesgericht hat damit klargestellt, dass der arbeitsrechtliche Beginn einer Schwangerschaft nicht derselbe Zeitpunkt wie der strafrechtliche Zeitpunkt ist, da im Strafrecht erst die Einnistung der befruchteten Eizellen als Beginn der Schwangerschaft gilt (Urteil 4A_400/2016 vom 26. Januar 2017).

Der VPOD begrüsst diese Klärung, welche dem Schutz der schwangeren Arbeitnehmerin dient.