Endlich: Bundesrat schützt Risiko-Arbeitnehmende

Von: VPOD

Endlich hat der Bundesrat den unheilvollen Artikel 10c der Corona-Verordnung präzisiert, die bisher die Arbeitnehmenden auch dann zur Arbeit schickte, wenn sie einer Corona-Risikogruppe angehören. Der VPOD begrüsst die lange fällige Änderung.

Endlich hat der Bundesrat den Schutz für die Risikogruppen in der Arbeitswelt verbessert. Bildnachweis:GeorgePeters

Der Bundesrat hat heute den Schutz für die gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder verstärkt - der VPOD begrüsst das. Neu gilt: "Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, besonders gefährdete Personen von zu Hause aus arbeiten zu lassen, wenn nötig durch eine angemessene Ersatzarbeit." Wenn die Präsenz unabdingbar ist, muss der Arbeitgeber die betreffende Person durch Änderung der Abläufe oder des Arbeitsplatzes schützen. Wichtig ist die neue Möglichkeit eines Arbetinehmer-Vetos: "Eine besonders gefährdete Person kann eine Arbeit ablehnen, wenn sie die Gesundheitsrisiken als zu hoch erachtet." Dann muss der Arbeitgeber die betroffene Person unter Lohnfortzahlung freistellen. Er kann aber ein ärztliches Attest verlangen, dass die Zugehörigkeit zu einer (nicht welcher) Risikogruppe nachweist.

Der VPOD ist befriedigt, dass die gewerkschaftliche Inrtervention endlich Wirkung gezeigt hat. Es wäre absurd, ausgerechnet den Gefährdeten die Beweislast aufzuerlegen - nach bisheriger Regelung hätten sie unter dem Risiko des Stellenverlusts die Behörden einschalten müssen. Insbesondere im Gesundheits- und Sozialbereich ist das neue Arbeitnehmer-Veto wertvoll. Auch der SGB ist erleichtert, dass gefährdete Arbeitnehmende nun nicht mehr dazu gezwungen werden können, zur Arbeit zu gehen. Für die Betroffenen ist die anhaltende Pandemie bereits eine grosse Belastung, nun können sich diese Personen wieder den BAG-Vorgaben entsprechend vor einer Corona-Ansteckung schützen.

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