Coronavirus: Was tun, wenn die Kita schliesst?

Von: VPOD/ CF

Auch in der Schweiz gibt es eine steigende Anzahl von Coronavirus-Fälle. Falls sich das Virus weiter ausbreitet, kann es zu Einschränkungen im Alltag und bei der Arbeit kommen. Welche Folgen hat das für Arbeitnehmende? Darf ich zuhause bleiben und mein Kind versorgen, wenn die Kita geschlossen wird? Und darf der Arbeitgeber verlangen, dass ich jetzt Ferien nehme?

Welche Folgen hat eine Ausbreitung des Corona-Virus für Arbeitnehmende?

Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Ich muss ein krankes Kind pflegen. Darf ich zuhause bleiben?
Grundsätzlich dürfen Eltern gegen Vorlage eines Arztzeugnisses drei Tage für die Betreuung kranker Kinder freinehmen, in der öffentlichen Verwaltung zum Teil auch länger. Wenn die Frage der Lohnfortzahlung für diesen Fall nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist, wird die Pflege kranker Kinder behandelt wie eine Arbeitsverhinderung nach OR 324a, also eine Verhinderung an der Arbeitsleistung ohne eigenes Verschulden. Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, den Lohn entsprechend zu zahlen.
Unabhängig von der Bezahlung können Eltern für die Pflege eines Kindes auch länger zuhause bleiben, wenn es keine andere Lösung gibt. Dann erhalten sie in der Regel keinen Lohn.
Bei einer Pandemie mit hoher Ansteckungsgefahr ist es allerdings nicht sinnvoll, nach der Pflege einer erkrankten Person nach drei Tagen wieder zur Arbeit zu gehen und andere Menschen anzustecken. Der VPOD fordert daher, dass die Lohnfortzahlung in diesem Fall über die 3-Tage-Frist hinaus verlängert wird.

Die Kita oder Schule meiner Kinder wurde geschlossen und ich habe niemanden, der für sie sorgen kann. Darf ich zuhause bleiben?
Dass Eltern für ihre Kinder sorgen, ist eine gesetzliche Pflicht (Art. 276 ZGB). Sind Arbeitnehmende deswegen unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert, muss ihnen der Arbeitgeber während eines beschränkten Zeitraumes den Lohn gestützt auf Art. 324a OR weiter entrichten. Die Eltern haben sich allerdings zu bemühen, weitere Absenzen bei geeigneter Organisation zu verhindern.
Im Falle einer Pandemie ist es aber nicht sinnvoll, andere kollektive Betreuungsformen zu organisieren (zum Beispiel gemeinsame Betreuung mit anderen Eltern). Daher fordert der VPOD, dass der Lohn in diesem Fall für den Zeitraum der Kita- bzw. Schulschliessung fortgezahlt wird.

Der Arbeitgeber schickt uns nachhause und verlangt, dass wir jetzt unsere Ferien einziehen. Darf er das?
Wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmenden heimschickt, befindet er sich im sogenannten Annahmeverzug und muss den Lohn trotzdem zahlen.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber zwar gemäss Gesetz den Zeitpunkt der Ferien bestimmen. Er muss dabei aber die Arbeitnehmenden anhören und auf ihre Wünsche Rücksicht nehmen. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat zudem ein Recht auf frühzeitige Zuteilung der Ferien, im Allgemeinen drei Monate im Voraus.

Ich arbeite in einer Kita. Die Kita wird aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen. Bekomme ich trotzdem meinen Lohn?
Ja, es besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wenn es sich um eine private Kita handelt, kann der Arbeitgeber für seine Mitarbeitenden übrigens Kurzarbeitsentschädigung geltend machen, da es sich um eine behördliche Massnahme handelt.

Ich arbeite im Gesundheitsbereich. Mein Arbeitgeber hat kurzfristig ein Urlaubverbot erlassen. Darf er das, obwohl ich bereits eine Reise gebucht habe?
Die Verschiebung von bereits vereinbarten Ferien ist nur aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt - aus dringlichen und unvorhergesehenen betrieblichen Bedürfnissen. Das kann bei einer Pandemie im Gesundheitsbereich der Fall sein. Die Verschiebung muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innert kürzester Frist kommuniziert werden.
Und der Arbeitgeber muss der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer den entstandenen Schaden ersetzen, d.h. den bereits gebuchten Urlaub bezahlen.

Ich kann nicht zur Arbeit fahren oder komme zu spät, weil der öffentliche Verkehr eingeschränkt oder eingestellt ist. Bekomme ich trotzdem Lohn?
Sie sind entschuldigt, wenn Sie zu spät erscheinen oder aus genanntem Grund nicht mehr bei der Arbeit erscheinen können. Es besteht dann aber keine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers. Allerding kann der Arbeitgeber Kurzarbeitsentschädigungen geltend machen. Können die Arbeiten auch von zu Hause aus erledigt werden, können Sie Ihre Arbeit so regeln und der Lohnanspruch bleibt bestehen.

Ich bin soeben aus meinen Italien-Ferien zurückgekommen. Der Arbeitgeber verlangt von mir, zuhause zu bleiben und mich selbst für zwei Wochen zu isolieren.
Wenn sich die Arbeit in Telearbeit erledigen lässt, sollte dies geschehen. Falls die Arbeit aber nur im Betrieb möglich ist und Sie dort unverschuldet keinen Zutritt haben, muss der Lohn trotzdem weiterbezahlt werden.

Weitere Fragen? www.vpod.ch/regionen

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