Arbeitsgesetz gilt auch in Privathaushalten

Von: Elvira Wiegers

VPOD gewinnt vor Bundesgericht: über Firmen vermittelte 24-Std-Betreuer:innen unterstehen dem Arbeitsgesetz (ArG).

So beurteilte das Bundesgericht eine Verbandsbeschwerde des VPOD und gab ihm damit Recht.

Bisher galt die Praxis, dass Arbeitnehmende, die von Verleihfirmen in Privathaushalte vermittelt werden, nicht den Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes (Höchstarbeitszeiten, Einhaltung von Pausen und Ruhezeiten etc.) unterliegen. Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten seien vom ArG ausgenommen. Das Bundesgericht hat nun aber festgestellt, dass diese Ausnahmebestimmung NICHT für Dreiparteienverhältnisse (Verleihfirma, Haushalt, Arbeitnehmende) gilt. Demgegenüber gilt das ArG weiterhin nicht in Privathaushalten, wenn der Privathaushalt direkt eine Betreuungsperson einstellt. In diesem Fall ist letztere dem jeweiligen kantonalen Normalarbeitsvertrag (NAV) und dem NAV des Bundes (zwingende Mindestlöhne vor) unterstellt.

Der VPOD fordert seit Jahren, dass ALLE Betreuer:innen in Privathaushalten dem Arbeitsgesetz unterstellt werden und dass dieser von skandalösen Ausbeutungsverhältnissen gebeutelte Bereich national reguliert wird. Mit diesem Bundesgerichtsentscheid (2C_470/2020) konnte ein weiterer wichtiger Schritt in diese Richtung erreicht werden. Denn die Unterstellung unter das ArG bedeutet das Ende der 24-Std.-Betreuung durch eine einzelne Person.

Ab sofort sind die Kantone in der Pflicht, bei den Betreuungsorganisationen Kontrollen durchzuführen und für die Einhaltung des ArG zu sorgen. Kommen die Betreuungsorganisationen dem nicht nach, müssen die Kantone entsprechende Verfügungen mit Strafandrohungen erlassen.

Der VPOD wird sich dezidiert dafür einsetzen, dass die Kantone entsprechend verfahren bzw. seinerseits das Gesetz anwenden.

Weitere Auskünfte:

Elvira Wiegers, Zentralsekretärin Gesundheit

Link zum Bundesgerichtsurteil


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