Schlechte Arbeitsbedingungen können Ursachen von gesundheitlichen Beschwerden sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Massnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmenden zu ergreifen und Vorschriften zu befolgen. Dazu gehören besondere Schutzmassnahmen im Betrieb, wie ergonomische Einrichtungen, Vorschriften zum Rauchen, Schutzbekleidung etc. Gute Arbeitsbedingungen können massgeblich zu psychischem und physischem Wohlbefinden beitragen und Motivation und Arbeitsleistung steigern.
Der Gesundheitsschutz ist in den Artikel 6, 35 und 36a des Arbeitsgesetzes geregelt. Dazu gibt es die so genannte Gesundheitsschutzverordnung (Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz). Diese Bestimmungen von Gesetz Art. 6 und Verordnung 3 gelten auch für die meisten Arbeitnehmenden, die sonst vom persönlichen Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes (Arbeitszeit- und Ruhezeitvorschriften) ausgenommen sind, nämlich auch
- für die Angestellten öffentlicher Verwaltungen
- für Lehrpersonen, Sozialpädagoginnen, Forscherinnen und Forscher, Ausübende einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit, Mitglieder einer Geschäftsleitung
- für Mitarbeitende der öffentlichen Verkehrsbetriebe, die dem AZG unterstellt sind.
Für jugendliche Arbeitnehmende kommt die die Jugendschutzverordnung (Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz) zur Anwendung.
Bestimmungen zum Gesundheitsschutz und zur Unfallprävention finden sich auch im Unfallversicherungsgesetz UVG.
Zur Gesundheitsschutzverordnung (ArGVO3) geht es hier
Zur Mutterschutzverordnung geht es hier
Zur Jugendschutzverordnung geht es hier