Nachtarbeit

Nachtarbeit belastet die Gesundheit und soll vermieden oder eingeschränkt werden.

BEWILLIGUNG

BEWILLIGUNG NACH ARBEITSGESETZ (ArG): Nachtarbeit ist grundsätzlich verboten und braucht eine Bewilligung. Diese wird durch das Gesetz bzw. durch die Verordnung 2 für bestimmte Branchen oder Tätigkeiten bewilligungsfrei erlaubt. Für andere Betriebe kann im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde (kantonales Arbeitsinspektorat) eine befristete Nachtarbeitsbewilligung erteilt werden.

ARBEITSZEITGESETZ (AZG) (Betriebe des öffentlichen Verkehrs): Nachtarbeit ist bewilligungsfrei erlaubt.

ZUSCHLÄGE

ARBEITSGESETZ (ArG):

  • Wer nur nur ausnahmsweise Nachtarbeit leisten muss (z.B. bewilligte Nachtarbeit für Inventar in einem Verkaufsbetrieb), hat Anspruch auf einen Zuschlag von 25% des Stundenlohnes.
  • Wer regelmässig oder wiederkehrend Nachtarbeit leisten muss, hat Anspruch auf 10% Zeitzuschlag auf der geleisteten Nachtarbeit. Dies ist dann der Fall, wenn man mindestens in 25 Nächten pro Jahr nachts arbeiten muss, wobei auch nur teilweise gearbeitete Nächte berücksichtigt werden. Als Nacht gilt der Zeitraum von 23 bis 06 Uhr. Für einen ganzen Betrieb oder einen ganzen Betriebsteil (aber nicht je Person unterschiedlich) kann der Zeitraum der Nacht um eine Stunde verschoben werden auf 22 bis 05 Uhr oder 24 bis 07 Uhr.
  • Bei regelmässiger oder wiederkehrender Nachtarbeit ist zusätzlich auch eine Frankenzulage für Abend- und Nachtarbeit üblich, also meist für das Zeitfenster 19 oder 20 Uhr bis 06 oder 07 Uhr. Für diese Frankenzuschläge gibt es keine gesetzliche Regelung.

ARBEITSZEITGESETZ (AZG) (Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs):

  • zwischen 22 und 24 Uhr: 10% Zeitzuschlag
  • zwischen 24 und 04 Uhr (bzw. bis 05 Uhr, wenn der Dienst vor 04 Uhr angetreten wurde): 30%
  • 40% statt 30% für Angestellte ab 55 Jahren
  • Auch im öffentlichen Verkehr sind Frankenzuschläge für Abend- und Nachtarbeit üblich, in der Regel für das Zeitfenster 20 bis 06 Uhr. Diese Frankenzuschläge sind gesetzlich nicht geregelt.