Kurzarbeit in der familienergänzenden Kinderbetreuung

Viele Kitas sind durch die Coronakrise in eine existenzbedrohende Situation geraten. Dank dem VPOD und anderen Organisationen haben Bund und Kantone Geld für die ausgefallenen Elternbeiträge zur Verfügung gestellt. Trotzdem mussten und müssen einige Betriebe Kurzarbeit anmelden. Was heisst das?

(Stand: Oktober 2020)

Was ist Kurzarbeitsentschädigung (KAE)?

Kurzarbeit ist ein Instrument zur Abfederung von schwierigen, wirtschaftlichen Situationen, mit dem Ziel Arbeitsplätze zu erhalten. Sprich: (Massen-)Entlassungen zu vermeiden. Kurzarbeit ist die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb, bei der aber die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung bestehen bleibt.

Die Vorteile für die Arbeitnehmenden sind: Vermeidung von Arbeitslosigkeit, Aufrechterhalten des sozialen und arbeitsrechtlichen Schutzes im Arbeitsverhältnis, Beitragslücken bei der beruflichen Vorsorge werden vermieden.

Meine Krippe ist wegen der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten. Kann ich Kurzarbeit beantragen?
Ja. Als Arbeitgeberin müssen Sie die geplante Kurzarbeit schriftlich bei der kantonalen Amtsstelle (z.B. AWA ZH oder KIGA BL) voranmelden. Der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin muss seine/ ihre Angestellten fragen, ob sie mit der Kurzarbeit einverstanden sind, wenn diese zustimmen, reicht dies als Angabe für den Antrag. Die Karenzfrist (Wartefrist) für KAE ist derzeit (Herbst 2020) reduziert. Damit ist die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen herabgesetzt.

Der Kanton prüft, ob die Kurzarbeit rechtmässig ist und ob sie tatsächlich dem Erhalt der Arbeitsplätze dient. Sofern das kantonale Arbeitsamt die Kurzarbeit bewilligt, muss der Arbeitgeber die Geltendmachung bei der kantonalen Arbeitslosenkasse einreichen. Die Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und vergütet bei positivem Bescheid anschliessend die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) dem Arbeitgeber /der Arbeitgeberin.

Kann ich auch für Lernende und PraktikantInnen Kurzarbeit beantragen?
Nein. Diese Möglichkeit wurde inzwischen wieder aufgehoben.

Was heisst Kurzarbeit für mich als Mitarbeiterin in einer Kita?
Die KAE beträgt 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls. Das bedeutet z.B.: Bei 100% Kurzarbeit (es wird keine Arbeitsleistung erbracht) liegt die KAE bei 80% des normalen Lohns.

Bei 50% Kurzarbeit (50% der vertraglichen Arbeitsstunden werden erbracht) wird der halbe Lohn normal ausbezahlt, die andere geschuldete Hälfte wird zu 80% als KAE entgolten.

Beispiel: Lohn 4000 CHF/Monat

50% des Lohnes 2000 CHF

80% KAE von 50%Lohn 1600 CHF

Total 3600 CHF

Der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin kann – und das fordert der VPOD – die Einbusse von 20% übernehmen, so dass die Mitarbeitenden keinen Lohnausfall haben. Dann werden dem Arbeitgeber also 80% der Lohnkosten für die ausfallenden Arbeitsstunden von der Arbeitslosenversicherung gedeckt und den Rest übernimmt der Betrieb.

Welche Voraussetzungen müssen sonst noch erfüllt sein, was ist sonst noch wichtig?
Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein (Art. 31 Abs. 1 Bst. c AVIG)

  • Die Arbeitnehmenden müssen nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von KAE profitieren können (gültig bis Dezember 2020).
  • Der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG).
  • Die Arbeitszeit ist kontrollierbar (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG).
  • Der Arbeitsausfall macht je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden aus (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG).
  • Der Arbeitsausfall wird nicht durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko gehören (Art. 33 Abs. 1 Bst. a AVIG).
  • Wichtig auch zu wissen: Falls einem/ einer von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden eine Kündigung während oder unmittelbar nach der Kurzarbeit ausgesprochen wird, kann sie/er den erlittenen Lohnausfall durch die KAE-Massnahme nachträglich für die gesamte Zeit der Kurzarbeit vom Arbeitgeber nachfordern. Grund der Kurzarbeits-Massnahme ist der Erhalt von Arbeitsplätzen. Bei einer Kündigung ist der Zweck der Kurzarbeit nachträglich dahingefallen.

    Muss ich als Arbeitnehmende/r meine Zustimmung geben?
    Arbeitnehmende dürfen Kurzarbeit verweigern. Dann muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin den vollen Lohn weiter ausrichten. Allerdings haben diese Mitarbeitenden dann keinen besonderen Schutz vor Kündigung (siehe oben “Voraussetzung für Anspruch KAE ist ungekündigtes Arbeitsverhältnis”).

    Die Zustimmung zur Kurzarbeit über die PEKO/PV/BEKO/PA oder der Gewerkschaft genügt nicht, sondern setzt die Zustimmung des einzelnen Mitarbeitenden oder eine entsprechende Grundlage in einem Gesamtarbeitsvertrag voraus. Allerdings wurde auf Grund von Corona die Bestimmung über die Zustimmung gelockert: Nicht jeder und jede einzelne Mitarbeitende muss eine schriftliche Zustimmung erteilen, sondern das mündliche Einverständnis gegenüber dem Arbeitgeber reicht aus. Ist sich die Behörde nicht sicher, ob die Mitarbeitenden einverstanden sind, kann eine schriftliche Zustimmungserklärung nachgefordert werden und muss aber nicht zur Antragsstellung vorliegen.

    Der VPOD empfiehlt im Sinne der Solidarität, aber auch zur Vermeidung von Entlassungen und für euren Schutz, Kurzarbeit zuzustimmen. Wir stehen dir aber natürlich dazu gerne beratend zur Seite.

    Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Formulare)
    Für die Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalles sind die in den letzten 6 Monaten vor Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung geleisteten Mehrstunden zu berücksichtigen. Dazu zählen alle Mehrstunden, Überstunden, Überzeit etc., egal ob diese ausbezahlt wurden, als Guthaben in der Zeiterfassung auftauchen oder nicht kompensiert werden können. Damit wird verhindert, dass Betriebe zunächst Mehrarbeit leisten und anschliessend Kurzarbeit anmelden.

    Bitte überprüft – oder fragt bei uns dafür nach –, ob die Berechnungen des Betriebs auf dem jeweiligen Formular korrekt sind.

    Wie lange darf die Kurzarbeit andauern?
    Innerhalb von zwei Jahren wird für maximal 12 Monaten KAE ausgerichtet, ein monatlicher Arbeitsausfall von mehr als 85 % ist nur während längstens 4 Monaten anrechenbar.

    Muss ich zuerst Überstunden abbauen?
    Nein, neu gilt, dass Arbeitnehmende nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen müssen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.

    Weitere Fragen?
    Dann wende dich an das »zuständige VPOD- Regionalsekretariat oder schreibe uns

Informationsblatt - Kurzarbeit in der vorschulischen Kinderbetreuung

Downloads
30.03.2020 Corona_ Infos für Kitamitarbeitende PDF (98.2 kB)