Das ist rechtlich eindeutig. Leider anerkennen jedoch die meisten Spitäler diese Zeit nicht als Arbeitszeit an und enthalten so jedem einzelnen Arbeitnehmer und jeder einzelnen Arbeitnehmerin jährlich bis zu 2 Wochen Lohn vor, also bis zu einem halben Monatslohn.
Von dieser unzulässigen Praxis sind neben dem Pflegepersonal auch andere Mitarbeitenden mit PatientInnenkontakt (Physio- und Ergotherapeuten, ÄrztInnen, Hotellerie, Putzdienst, PatientInnenbegleitdienst usw.) betroffen.
Arbeitsgesetz
Eigentlich ist im Gesetz alles recht klar formuliert: Die Angestellten sind angestellt, um zu arbeiten. Den Auftrag dafür erhalten sie vom Arbeitgeber bzw. dem/der Vorgesetzten.
Der Arbeitgeber wiederum ist verantwortlich für die Arbeitsorganisation von der Infrastruktur bis hin zur Dienstplangestaltung und dem Gesundheitsschutz.
Klar ist, dass es zur Arbeitszeit zählt, wenn die Angestellten Aufträge des Arbeitgebers ausführen. Ob sie dabei eine Ewigkeit auf den Lift warten müssen, weil dieser einfach zu langsam und alt ist, oder ob sie unendlich lange Wege zurücklegen müssen, weil die Abläufe ineffizient gestaltet sind. Es liegt am Arbeitgeber, dies zu ändern und die Arbeitszeit effizienter zu gestalten. Auch dass sich Angestellte im Spital für die Arbeit umziehen müssen, ist eine klare Vorgabe des Arbeitgebers und damit Arbeitszeit.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco sagt dazu:
Falls das Umziehen für die Tätigkeit notwendig ist (interne Weisung des Betriebs, nach der Arbeitnehmende sich vor Arbeitsbeginn umziehen müssen), ist die Umkleidezeit als Arbeitszeit anzurechnen. (…) Ist die Situation dem Arbeitgeber bekannt und macht er trotzdem nichts, so ist er schuldig einer Verletzung des ArG.
Der VPOD wird, wenn nötig, die Umkleidezeit auch gerichtlich als anzurechnende Arbeitszeit durchsetzen. Das Seco hält zur Umsetzung fest:
Folgende Vorgehensweise, die von einigen Arbeitsinspektoraten angewendet wird, sehen wir als geeignete Lösung: Der Arbeitgeber muss mit den Arbeitnehmenden eine angemessene Dauer bestimmen, die als Arbeitszeit für das Umziehen gutgeschrieben wird. Ein internes Mitwirkungsverfahren muss vorgesehen werden (vgl. Art. 48 ArG), um sich über eine Arbeitszeit-Pauschale zu einigen, die dann noch von den Arbeitnehmenden anerkannt und angenommen werden muss. Sobald die Pauschale festgestellt ist, muss sie entweder in das Personalreglement oder in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Diese Verfahrensweise verhindert Ungleichbehandlungen und interne Konflikte, falls ein Arbeitnehmer mehr Zeit zum Umziehen braucht als andere.
Der VPOD ist als Vertretung seiner Mitglieder und als anerkannter Sozialpartner des Kantons verbindlich bei der Umsetzung einzubeziehen.
Auch zu einer weiteren von vielen Spitälern praktizierten Unzulässigkeit hat das Seco eine klare Meinung:
Muss die Person früher kommen, um am Rapport mit den Ärzten teilnehmen zu können, so handelt es sich um Arbeitszeit, die erfasst werden muss.
Auf vielen Abteilungen und in vielen Spitälern gilt es als normal, dass das Pflegepersonal früher zu Arbeit kommt und für diese Zeit vor dem offiziellen Arbeitsbeginn im Interesse der eigenen Arbeit und im Interesse einer guten Pflege der PatientInnen nicht bezahlt wird.
Wir fordern die Spitäler auf, die gesetzlichen Bestimmungen endlich einzuhalten.
» Informationen zur Kampagne "Umkleiden ist Arbeitszeit" in Zürich
» Informationen zur Kampagne "Umkleiden ist Arbeitszeit" in Aargau / Solothurn
» Informationen zur Kampagne "Umkleiden ist Arbeitszeit" in der Ostschweiz
» Informationen zur Kampagne "Umkleiden ist Arbeitszeit" in Basel