Elternrechte

Wie funktioniert das mit dem Mutterschaftsurlaub? Was ist mit Vätern? Was mache ich, wenn mein Kind krank ist?

Mutterschaftsurlaub

Seit 2005 kommen alle erwerbstätigen Mütter in den Genuss eines bezahlten Mutterschaftsurlaubs. Dieser dauert 98 Tage und beginnt mit der Geburt. Die Mütter erhalten 80% ihres letzten Lohns in Form von Taggeldern, höchstens Fr. 172.- pro Tag.

Personalreglemente und Gesamtarbeitsverträge sehen zum Teil weitergehende Lösungen vor. So zahlen der Bund und viele Kantone den Lohn 14-16 Wochen zu 100 Prozent fort.

Wer hat Anspruch auf Erwerbsersatz bei Mutterschaft?

Der bezahlte Mutterschaftsurlaub steht allen Frauen zu, die in den letzten 9 Monaten vor der Geburt im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren, in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und zum Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmerin oder Selbständigerwerbende sind oder im Betrieb des Ehemannes einen Barlohn beziehen – unabhängig davon, ob sie hinterher weiter arbeiten oder nicht.

Auch wer bei der Geburt arbeitslos ist (also ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezieht oder beziehen könnte), hat Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung.

Was müssen Sie tun, um das Geld für den Mutterschaftsurlaub zu erhalten?

Schwangere Frauen sollten ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin informieren. Der Arbeitgeber muss sich dann um die Formalitäten kümmern (Meldung bei der AHV-Ausgleichskasse).
Informiere dich, ob dein Betrieb die gesetzliche Minimallösung vorsieht oder weitergehende Regelungen.
Wenn du selbständig bist, musst du dich selbst bei der Ausgleichskasse anmelden.

Kann der Mutterschaftsurlaub verschoben werden?

Nein, das geht nicht. Beginnt eine Frau wieder zu arbeiten, verfällt der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub – auch wenn sie nur Teilzeit arbeitet. Einzige Ausnahme: Wenn das Neugeborene aus gesundheitlichen Gründen nach der Geburt im Spital bleiben muss, kann die Mutter den Bezug der Entschädigung aufschieben, bis das Kind zu Hause ist.

Vaterschaftsurlaub

Seit dem 1. Januar 2021 gibt es auch in der Schweiz endlich einen gesetzlichen Vaterschaftsurlaub von 2 Wochen. Ein Überblick zu den Bestimmungen findet sich unter dem Stichwort Vaterschaftsurlaub.

Kündigungsschutz und Kündigungsfristen

Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Eine während der Sperrfrist erklärte Kündigung ist nichtig, d.h. sie bleibt wirkungslos.
Umgekehrt können schwangere Frauen, Wöchnerinnen und stillende Mütter jederzeit kündigen – unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
Allerdings sollten Schwangere in der Regel nicht vor der Geburt kündigen, auch wenn sie nach dem Mutterschaftsurlaub nicht mehr weiter arbeiten möchten, da sich ihre Lage allenfalls durch eine Fehlgeburt ändern könnte. Es empfiehlt sich also, mit einer Kündigung bis zur Geburt zu warten.

Gesundheitsschutz für Schwangere

Das Arbeitsgesetz enthält eine Reihe von Schutzbestimmungen für werdende Mütter. Die wichtigsten sind:

  • Schwangere dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Sie können auf blosse Anzeige hin – ohne Arztzeugnis - von der Arbeit wegbleiben oder diese verlassen. Lohnfortzahlung gibt es allerdings nur mit Arztzeugnis.
  • Schwangere dürfen keine Überstundenarbeit leisten.
  • Ab acht Wochen vor der Geburt dürfen sie keine Abend- und Nachtarbeit mehr leisten. Kann der Arbeitgeber keine angemessene Tätigkeit am Tage anbieten, darf die Arbeitnehmerin zu Hause bleiben und erhält 80% des Lohnes. Auch bei gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten hat die Schwangere Anspruch auf Zuweisung einer Ersatzarbeit oder 80 % des Lohnes.
  • Schwangere, die normalerweise im Stehen arbeiten, haben ab dem vierten Monat Anspruch auf zusätzliche Pausen sowie tägliche Ruhezeiten von 12 Stunden. Ab dem sechsten Monat dürfen sie nur noch vier Stunden täglich stehen und können Ersatzarbeit im Sitzen oder 80 % des Lohnes verlangen.

Krankheit während der Schwangerschaft

Krankheit während der Schwangerschaft ist kein Grund, den Mutterschaftsurlaub oder den ordentlichen Urlaub zu kürzen. Erst wenn die Absenz wegen Krankheit mehr als zwei Monate dauert, können die Ferien (aber nicht der Mutterschaftsurlaub!) für jeden weiteren vollen Absenzmonat um ein Zwölftel gekürzt werden.

Stillen

Seit 1. Juni 2014 müssen Stillpausen von berufstätigen Müttern im ersten Lebensjahr des Kindes in einem gewissen Umfang entlöhnt werden, und zwar

  • bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden: mindestens 30 Minuten
  • bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: mindestens 60 Minuten
  • bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: mindestens 90 Minuten

Bei der Anrechnung der Stillzeiten wird nicht mehr zwischen Stillen im Betrieb und Stillen ausserhalb des Betriebs unterschieden.

Die Stillzeit oder Zeit fürs Abpumpen gilt für jedes Kind, bei Zwillingen wird sie also verdoppelt.

Was ist, wenn mein Kind mehr Zeit braucht?
Die neue Regelung betrifft nur die Bezahlung der Stillzeit. Wie bisher haben stillende Mütter Anspruch darauf, dass ihnen "die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch erforderliche Zeit" freigegeben wird. Wer also länger braucht als 30 Minuten im Halbtag, darf sich diese Zeit nehmen. Sie bekommt aber nach Gesetz nur 30 Minuten bezahlt.

Für wen gilt diese Regelung?
Diese Regelung ist in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz festgehalten (ARGV 1) und gilt für alle Frauen, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind.

Nach bisheriger Praxis ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des öffentlichen Dienstes insbesondere in Fragen des Gesundheitsschutzes nicht hinter die Regelungen des Arbeitsgesetzes zurückfallen dürfen. Daher ist der VPOD der Auffassung, dass diese Bestimmungen als Minimalbestimmungen auch für Frauen gelten, welche öffentlich-rechtlich angestellt sind.

Was ist, wenn in meinem Betrieb weitergehende Regelungen gelten?
Die neuen Bestimmungen sind Minimalbestimmungen. Weitergehende Regelungen sind weiterhin gültig bzw. können vereinbart werden.

Kann ich die Stillzeiten zusammenfassen und am Stück beziehen, also beispielsweise zur täglichen Verkürzung der Arbeitszeit nutzen?
Die Verordnung äussert sich nicht zur Frage, in welcher Form und zu welcher Zeit die Stillpausen bezogen werden müssen. Der VPOD ist der Auffassung, dass es möglich sein muss, die Stillzeiten zusammen zu fassen und auf den Anfang und/oder das Ende der täglichen Arbeitszeit zu legen. Da Kinder unterschiedlich sind und gerade im ganz jungen Alter unterschiedliche Bedürfnisse haben und da die Betreuungseinrichtungen in der Regel nicht direkt beim Arbeitsplatz liegen, wäre alles andere nicht mit dem Ziel der Regelung vereinbar.

Was ist die rechtliche Grundlage der Regelung?
Die Regelung geht zurück auf das Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation ILO über den Mutterschutz vom 15. Juni 2000, welches die Bundesversammlung im April 2014 ratifiziert hat.

Und wenn mein Kind mal krank ist?

Solange die Kinder unter 15 Jahren sind, giltst du als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin mit Familienpflichten. Wenn dein Kind krank ist, muss dir dein Arbeitgeber nach Arbeitsgesetz gegen Vorlage eines Arztzeugnisses bis zu drei Tagen für die Betreuung des Kindes freigeben, und zwar drei Tage pro Krankheitsfall (und nicht etwa pro Jahr). Für Angestellte des öffentlichen Dienstes gelten die jeweiligen Bestimmungen des Personalreglements.

Weitere Rechte für Personen mit Familienpflichten

Solange die Kinder unter 15 Jahre sind, muss dein Arbeitgeber bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeiten besondere Rücksicht auf deine Situation nehmen. Er darf dich nur mit deinem Einverständnis zu Überstunden heranziehen und muss dir auf Verlangen eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden gewähren, wenn du beispielsweise deinen Kindern zu Mittag kochen willst.

Kinderzulagen

Berufstätige Eltern haben Anspruch auf Kinderzulagen. Für Kinder bis zu 16 Jahren erhälst du eine Kinderzulage von mindestens 200 Fr. pro Monat, für Kinder von 16 bis 25 Jahren, die in Ausbildung sind, eine Ausbildungszulagen von mindestens Fr. 250 je Kind und Monat. Auch Teilzeitbeschäftige erhalten ab einem Lohn von 6540 Fr. im Jahr die vollen Familienzulagen.

Beiträge an Kinderbetreuung

Einige wenige Arbeitgeber geben Beiträge an Kinderbetreuungskosten.