Telearbeit bedeutet, dass die Arbeit ausserhalb der Firma, in der Regel zu Hause, erledigt wird. Sofern die Arbeit nach Weisung des Arbeitgebers verrichtet wird, liegt ein normaler Arbeitsvertrag vor. [09.04.2008]
Von Telearbeit wird gesprochen, wenn die eigentliche Arbeit ausserhalb des Betriebes geleistet wird. Nicht die Arbeitnehmenden pendeln vom Wohn- zum Arbeitsort, lediglich das Arbeitsergebnis wird in elektronischer Form dem Arbeitgeber zugestellt. In der Praxis kommen auch Mischformen vor: Nur an bestimmten Tagen wird zu Hause gearbeitet, ein Teil der Arbeitszeit wird im Betrieb verbracht. Dies ermöglicht nicht nur eine bessere Einbindung in die Betriebskultur und ist ein wirksames Mittel gegen die Gefahr einer sozialen Isolierung. Arbeitsrechtlich bringt die Telearbeit einige heikle Fragen mit sich.
Die Antworten entnehmen sich allesamt den bestehenden rechtlichen Normen. Es gibt und braucht keine «lex-Telearbeit".
Arbeitsvertrag oder nicht?
Wie bei allen anderen Verträgen auf Arbeitsleistung ist zu fragen, ob ein Arbeitsvertrag, ein Werkvertrag oder ein Auftrag vorliegt. Die Folgen dieser Unterscheidung sind einschneidend. Im Arbeitsvertrag bestehen vergleichsweise starke Schutznormen. Zudem besteht im Arbeitsverhältnis ein gesetzlicher Sozialversicherungsschutz. Ein Arbeitsvertrag liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer «im Dienste des Arbeitgebers» tätig ist, ihm mit anderen Worten untergeordnet ist, seine Weisungen zu befolgen hat. Das ist auch möglich, wenn die Arbeit nicht in den Firmenräumlichkeiten erledigt wird.
Zu fragen ist, ob allenfalls ein Heimarbeitsvertrag (Art. 351 ff. OR) vorliegt. Hier entfällt eine arbeitsorganisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb. In der Regel ist jedoch bei Telarbeit von einem «normalen» Arbeitsvertrag nach den Artikeln 319 ff. OR auszugehen.
Arbeitsplatzeinrichtung zu Lasten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die notwendigen Arbeitsgeräte für einen Telearbeitsplatz zur Verfügung zu
stellen. Die Kosten für die Telekommunikation gehen zu Lasten des Arbeitsgebers. Telarbeitende haben Anspruch auf den gleichen technischen Support wie die Angestellten, die ihre Arbeit im Betrieb erledigen.
Arbeitszeit
Das Besondere an der Telearbeit besteht in der Regelung des Arbeitsortes und der Arbeitszeit. Beide Aspekte sind vertraglich klar zu regeln. Insbesondere muss bestimmt werden, wie flexibel die Tele-Arbeitnehmenden ihre Arbeitszeit gestalten können. Eine Regelung empfiehlt sich insbesondere auch hinsichtlich der Verpflichtung zur regelmässigen Abrufung und Bearbeitung der elektronischen Post. Telearbeit darf nicht dazu führen, dass Arbeitnehmende dem Arbeitgeber rund um die Uhr zu Verfügung stehen müssen. Schranken der vertraglichen Regelung der Arbeitszeit bildendie zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Auch bei Telearbeit gelten zum Beispiel die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten. Nach dem Arbeitsgesetz betragen diese für Bürotätigkeiten 45 Stunden pro Woche.
Prof. Dr. iur. Kurt Pärli,
Professor für Soziales Privatrecht an der Universität Basel
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