Seco stellt klar: Umziehen ist Arbeitszeit

Von: VPOD/ Roland Brunner

Wenn man sich für die Arbeit umkleiden muss, ist das Teil der Arbeit und damit Arbeitszeit. Das ist völlig klar und rechtlich eindeutig, und auch das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco vertritt diese Auffassung. Der VPOD fordert dieses Recht für die Spitalangestellten ein - wenn nötig vor Gericht.

Im Jahr 2018 lancierte der VPOD eine Umfrage bei den Zürcher Spitalangestellten, um direkt von ihnen zu erfahren, wie viel Zeit sie täglich fürs Umkleiden und den Gang auf die Stationen brauchen. Erst ab dann wird heute in den meisten Spitälern die Arbeitszeit gerechnet. Und nach dem Dienst das gleiche nochmals umgekehrt. Das klingt nach wenig, ist aber viel. Auf ein Jahr gerechnet summiert sich die Umkleidezeit auf eineinhalb Wochen. Die Spitalangestellten fordern daher, dass diese Zeit als Arbeitszeit angerechnet wird, wie es das Arbeitsgesetz vorsieht. Die Zürcher Kontrollbehörden sahen bisher trotzdem keinen Handlungsbedarf.

In der Zwischenzeit hat aber das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) als oberste Aufsichtsbehörde für den Vollzug des Arbeitsgesetzes die Frage beantwortet. Bereits Ende Februar passte das Seco die Wegleitung zum Arbeitsgesetz an. Diese interpretiert das Gesetz aus Sicht des Seco. Darin steht zur Arbeitszeit nun: «Im Zusammenhang mit Umkleiden/Ankleidung gilt somit all das als Arbeitszeit, was obligatorisch Teil des Arbeitsprozesses ist: (...) Anziehen von Überzugskleidern oder steriler Arbeitskleidung.»

Der VPOD begrüsst diese Klärung. Nun kann niemand mehr behaupten, die Umkleidezeit sei keine Arbeitszeit. Inzwischen haben das auch schon verschiedene Zürcher Kliniken, u.a. die Schulthess-Klinik und das Kinderspital, anerkannt. Wie die Zeit abgegolten wird, wird im Augenblick noch an verschiedenen Orten verhandelt.

Das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) steht jetzt in der Verantwortung, die Regeln durchzusetzen und die Betriebe zu verpflichten, die Arbeitszeit anzurechnen. Bisher vertritt das AWA allerdings die Haltung, es sei nicht seine Aufgabe, zu prüfen, wie sich die Arbeitszeit zusammensetze. Der VPOD ist da anderer Meinung.

Eine Reihe von Spitalangestellten haben in der Zwischenzeit Rückforderungen an die Spitäler geschickt, für die nicht verrechnete Umkleidezeit der vergangenen maximal fünf Jahre. Verweigern die Spitäler die Rückzahlung, könnten die Betroffenen bis ans Bundesgericht gelangen. Auch in anderen Kantonen wird auf der Grundlage des Zürcher Beispiels inzwischen die Frage nach der Vergütung der Umkleidezeit gestellt.

Weitere Informationen zur Kampagne "Umkleidezeit ist Arbeitszeit"

Artikel "Seco stellt klar - Umziehen ist Arbeitszeit", Tagesanzeiger